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Satzung der Deutsch-Türkischen Gesellschaft Ulm/Neu-Ulm e.V.
in der Fassung vom 20. Januar 2006
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§ 1 Name, Ziele und Geschäftsjahr der Gesellschaft
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(1)
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Die Deutsch-Türkische Gesellschaft Ulm/Neu-Ulm e. V. pflegt die
Beziehungen zwischen Türken und Deutschen und fördert die Integration
ebenso wie die eigene Identität beider Gruppen jeweils in beiden Kulturkreisen.
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(2)
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Dies geschieht insbesondere durch kulturelle und informierende Veranstaltungen
verschiedenster Art in Zusammenarbeit auch mit anderen Institutionen.
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(3)
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Im Interesse ihrer Zielsetzung ist die Gesellschaft parteipolitisch und religiös neutral.
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(4)
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Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Sitz
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(1)
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Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ulm. Sie ist im Vereinsregister eingetragen.
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§ 3 Mitgliedschaft
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(1)
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Mitglieder können Personen und Verbände werden, die die Ziele der
Gesellschaft unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlich zu erklärenden Austritt,
Tod oder Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Auszuschließenden.
Gegen den Ausschluss ist der Widerspruch bei der Mitgliederversammlung (§ 6)
binnen eines Monats nach Empfang des Ausschlussbescheides gegeben.
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(2)
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Mitglieder, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben,
kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.
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(3)
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Der Mitgliedsbeitrag ist durch jedes Mitglied jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres
zu entrichten. Abweichungen vom Zahlungstermin und Beitragshöhe kann der Vorstand
in besonderen Einzelfällen (z.B. soziale Härten) auf Antrag beschließen.
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung.
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§ 4 Zweck der Gesellschaft
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(1)
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Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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(2)
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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(3)
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5 Organe der Gesellschaft
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(1)
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Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 6 Die Mitgliederversammlung
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(1)
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Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder, bei Verbänden deren Bevollmächtigte.
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(2)
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Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer für zwei Jahre.
Sie bestimmt die Grundsätze der Arbeit und beschließt über die Jahresrechnung,
die Entlastung des Vorstands und die Mitgliedsbeiträge. Der Vorstand bleibt bis zur
Neuwahl im Amt.
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(3)
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Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Verlauf eines Kalenderjahres
zusammentreten. Sie ist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer
Frist von mindestens drei Wochen vom Vorsitzenden einzuladen.
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(4)
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder
auf schriftlichen begründeten Antrag eines Drittels der Mitglieder durch den
Vorsitzenden einberufen.
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(5)
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Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit einfacher, Satzungsänderungen
mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Bei allen Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.
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(6)
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Auf ein Mitglied können bis zu zwei Mandate verhinderter Mitglieder durch
schriftliche Vollmacht übertragen werden.
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(7)
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Über die Mitgliederversammlung und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie ist vom Vorsitzenden, dem Protokollführer und einem bei der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglied zu unterzeichnen.
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§ 7 Der Vorstand
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(1)
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Der Vorstand leitet die Arbeit und bestimmt über Fragen der Mitgliedschaft.
Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister
und bis zu acht weiteren Vorstandsmitgliedern.
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(2)
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Über die Funktionen der bis zu acht weiteren Vorstandsmitglieder beschließt der Vorstand.
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(3)
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Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende gemeinsam mit dem
Stellvertretenden Vorsitzenden. Weiteren Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand
Vertretungsvollmacht erteilen.
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(4)
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Beteiligung von
mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder.
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(5)
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Über Besprechungen und Beschlüsse wird Protokoll geführt, das vom Protokollführer
unterzeichnet und vom Vorstand in der nachfolgenden Sitzung genehmigt wird.
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§ 8 Ehrenamtliche Tätigkeit
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(1)
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Jegliche Tätigkeit für die Gesellschaft ist ehrenamtlich.
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§ 9 Auflösung der Gesellschaft
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(1)
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Ein Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft erfordert zwei Drittel der Stimmen der
Mitglieder der Gesellschaft.
Ist die nötige Anzahl der Mitglieder der Gesellschaft nicht anwesend, so beruft der
Vorstand innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung ein.
Diese Einladung muss den Mitgliedern mindestens zehn Tage vorher zugegangen sein
(Poststempel).
Bei der erneuten Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit der Mehrheit der
Mitglieder der Gesellschaft erforderlich. Sie entscheidet mit zwei Drittel der
anwesenden Stimmberechtigten über die Auflösung.
Ist auch die erneute Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unter
obigen Fristen eine dritte Mitgliederversammlung einzuberufen.
Diese beschließt über die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten.
Bei allen Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.
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(2)
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Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
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§ 10 Schlussbestimmungen
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(1)
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Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB für eingetragene Vereine.
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